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Liegenschaftskarte

Für Ihren Bauantrag benötigen Sie ergänzend einen Auszug aus der Liegenschaftskarte. In dem Auszug ist die genaue Lagebezeichnung Ihres Grundstücks (Flurstücksnummern, Flur, Gemarkung und Gemeinde) enthalten. Diese Karte wird im Allgemeinen im Maßstab 1 : 1000 erstellt.

Grenzfeststellung

Eine Grenzfeststellung ist eine hoheitliche Vermessung und darf nur von befugten Personen, wie Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) oder anderen befugten Vermessungsstellen durchgeführt werden.

Die Feststellung der Grundstücksgrenzen wird zum Beispiel durchgeführt, wenn Sie wissen wollen, wo diese verlaufen. Hierbei werden zunächst die von Ihnen gewünschten Grenzen ermittelt und die eventuell fehlenden Grenzzeichen erneuert.

Nach der Vermessung wird ein Grenztermin abgehalten, wobei sich alle Beteiligten zu den Grenzen äußern können.

Zerlegung

Soll zum Beispiel ein Teil ihres Grundstücks verkauft werden, so muss es vor der Abschreibung beim Grundbuchamt zerlegt werden. Die neu entstandenen Grenzpunkte werden abgemarkt und anschließend ein Grenztermin abgehalten, bei denen sich alle Beteiligten äußern können.

Wie auch die Grenzfeststellung ist die Zerlegung eine hoheitliche Vermessung, die nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) oder anderen befugten Vermessungsstellen durchgeführt werden dürfen.

Sonderung

Die Sonderung ist eine Zerlegung des Flurstücks, bei der die Vermessung vor Ort entfällt. Sie ist günstiger als die Zerlegung. Eine Sonderung ist im Allgemeinen nur dann empfehlenswert, wenn die Grenzzeichen im Zuge von Baumaßnahmen sowieso wieder vernichtet werden würden, oder aus zeitlichen Gründen eine schnelle Grundstücksteilung von Nöten ist (Finanzierung, etc.). Eine Sonderung kann aber nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen im vorliegenden Kataster gegeben sind. Dieses kann erst nach Erhalt der Vermessungsunterlagen geprüft werden. Ansonsten muss auf die Zerlegung zurückgegriffen werden.

Lageplan

Hierbei gibt es zwei unterschiedliche Pläne.

Der einfache Lageplan wird zur Ergänzung des Bauantrages benötigt. Dieser Plan stellt sämtliche Grenzen Ihres Grundstückes dar, wie auch den Gebäudebestand der näheren Umgebung. Angegeben werden Gemeinde, Straße, Hausnummer, Grundbuch und einige weitere Katasterangaben wie um Beispiel Flurstücksbezeichnung, Flurstücksfläche, Gemarkung, Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter.

Der qualifizierte Lageplan wird nach Paragraph 7, Absatz 4 der Nds. Bauvorlagenverordnung benötigt, wenn das Bauvorhaben genau auf einer Grundstücksgrenze errichtet werden soll. Für die Erstellung von qualifizierten Lageplänen ist ein größerer Aufwand nötig, der häufig auch eine Vermessung vor Ort mit einschließt. Angaben des qualifizierten Lageplanes sind, neben denen des einfachen Lageplanes, die Grenzlängen und die Vollständigkeit des Gebäudebestandes. Dieser erhöhte Aufwand ist aber gerechtfertigt, wenn auf diese Weise vermieden werden kann, dass ein Gebäude zum Teil auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet wird (Überbau). Die amtlichen Lagepläne werden in der Regel in den Maßstäben 1 : 500 oder 1 : 1000 erstellt.

Amtliche Lagepläne können auch bei anderen niedergelassenen ÖbVI und den zuständigen Regionaldirektionen bezogen werden.

Lage- und Höheplan

Dieser Plan wird in der Regel vom Architekten benötigt, damit er entsprechend der vorhandenen Topographie bzw. der Geländeform die Lage und das Höhenniveau des Gebäudes planen kann. Nichts ist verwerflicher, wenn zum Beispiel die Kanalisation oberhalb des niedrigsten Abflusses des Gebäudes sich befindet oder eine Straßenlaterne sich genau in der Garageneinfahrt befindet.

Gebäudeabsteckung

Es empfiehlt sich, vor dem Beginn der Baumaßnahme eine Gebäudeabsteckung durchführen zu lassen, da häufig Grenzabstände oder andere Zwangsabstände einzuhalten sind. Hierbei werden die Gebäudeeckpunkte mit hoher Genauigkeit auf dem Grundstück vermarkt oder auf einem Schnurgerüst gekennzeichnet.

Gebäudevermessung

Nach Abschluss der Bautätigkeit, (Neubau oder Grundrissveränderung) sind die jeweiligen Eigentümer verpflichtet diese vermessen zu lassen, damit der Neubau bzw. die Veränderung in das Kataster übernommen werden kann.

Wie auch die Grenzfeststellung ist die Gebäudevermessung eine hoheitliche Vermessung, die nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) oder anderen befugten Vermessungsstellen durchgeführt werden dürfen.

Topographische Aufnahme

Die topographische Aufnahme dient der Erfassung der Erdoberfläche. Hierbei werden sämtliche relevanten Objekte Lage und Höhenmäßig erfasst und nach Ihren Wünschen aufbereitet.

Nivellement

Für die genaue Höhenbestimmung von verschiedenen Punkten, wird ein Nivellement durchgeführt.

Leitungs- und Kanalkataster

Um unterirdisch verlegte Leitungen wiederzufinden oder bei Bauarbeiten durch die genaue Lage zu schützen, bauen viele Gemeinden ein Leitungskataster auf.

Ähnlich verhält es sich beim Kanalkataster. Hier wird neben den Lage-, und Höhenangaben zum Beispiel auch der Zustand der Kanalisation erfasst.